Das Arbeitsgericht Hamburg entscheidet1, dass die bloße Erlaubnis zur Nutzung von ChatGPT über private Accounts samt interner Richtlinie keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ist, weil weder eine Regelung der betrieblichen Ordnung noch eine technische Überwachungseinrichtung oder ein relevanter Gesundheitstatbestand (§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 6, 7 BetrVG) vorliegt.
ChatGPT und auch andere Systeme der generativen Künstlichen Intelligenz werden dabei nicht auf den Computersystemen der Beteiligten zu 2. installiert. Die Nutzung der vorgenannten Tools erfolgt mittels Webbrowser und erfordert lediglich die Anlegung eines Accounts auf dem Server des jeweiligen Herstellers. Wollen die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2. ChatGPT nutzen, müssen diese eigene, private Accounts anlegen. Dienstliche Accounts werden von der Beteiligten zu 2. zurzeit nicht erteilt. Sofern die Nutzung Kosten verursacht, müssen diese die Arbeitnehmer tragen. Die Beteiligte zu 2. hat keine Informationen, welcher ihrer Mitarbeiter einen Account eingerichtet hat; wann, in welchem Zusammenhang und wie lange er das Tool nützt und welche Informationen er gegenüber dem System preisgibt.
Dieses Urteil sehe ich kritisch. Es fordert die Verschmelzung von Privatem und Arbeit. Die Begründung des Amtsgerichts ist nachvollziehbar: Kein Mitbestimmungsrecht für den Betriebsrat, basierend auf aktuellen Rechtsnormen. Doch der Schutz des Angestellten vor potentiellem Missbrauch bleibt ambivalent.
Möchtest du mir antworten?
Schick mir eine Nachricht per E-Mail und lass uns ein Dialog beginnen. Du kannst mir auch per RSS oder Mastodon folgen.