Katharina Scholl beschreibt in ihrem Artikel »Aufsichtsbehörde zum Tätigwerden verurteilt« für dr-datenschutz.de einen äußerst interessanten Fall. Zwei wesentliche Punkte sind dabei besonders hervorzuheben:

  1. Unternehmen können sich ihrer Auskunftspflicht nach der DSGVO nicht dadurch entziehen, dass sie die betreffenden Daten einfach löschen.
  2. Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, bei Kenntnis von Verstößen tätig zu werden.