Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit schreibt in der Pressemeldung »HBDI: Microsoft 365 kann datenschutzkonform genutzt werden«
Drittens behalte sich MS im DPA im Ergebnis umfangreiche Befugnisse vor, Daten ohne Weisung des Auftraggebers zu verarbeiten und Daten – auch gegenüber Drittstaaten – offenzulegen. – MS hat sich im DPA verpflichtet, personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Anweisung des Kunden zu verarbeiten und hinsichtlich Offenlegungen sich der DS-GVO zu unterwerfen. […] Siebtens übermittle MS für den Betrieb von M365 personenbezogene Daten unzulässiger Weise in die USA und in andere Staaten. – Inzwischen verarbeitet MS die Daten fast vollständig im Europäischen Wirtschaftsraum. Die verbleibenden Datenübermittlungen in die USA und andere Staaten sind durch Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission und Standardvertragsklauseln gedeckt.
Ich bin kein Jurist und kein Datenschutzexperte. Deshalb kann ich schwer beurteilen, ob die Verpflichtungserklärungen zwischen Hessen und Microsoft tatsächlich geeignet sind, die gesetzlichen Vorgaben des Cloud Act auszuhebeln. Am Ende wird sich das möglicherweise nur im Einzelfall zeigen.
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