Die Studie »Vergabeverfahren zur Bereitstellung, Entwicklung und Änderung von Computersoftware« des Wissenschaftlichen Diensts prüft, ob öffentliche Auftraggeber Software grundsätzlich auf Open Source beschränken dürfen.
Das Ergebnis: So eine Einschränkung ist grundsätzlich nicht verboten – aber auch nicht immer erlaubt. Maßgeblich sind Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Transparenz sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eine pauschale Regelung auf Open Source zählt als Produkt- oder herkunftsbezogene Beschränkung. Sie ist nur okay, wenn konkrete technische Gründe wie Sicherheit, Interoperabilität oder Vendor-Lock-in dafür sprechen und dokumentiert sind.
Politische Vorgaben ohne Bezug zum eigentlichen Auftragsgegenstand sind unzulässig.
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