Die Ausarbeitung »Vergabeverfahren zur Bereitstellung, Entwicklung und Änderung von Computersoftware« der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages geht der Frage nach, ob öffentliche Auftraggeber ihre Softwarebeschaffung auf Open Source Software beschränken dürfen.
Die Kernaussage lautet, dass eine solche Beschränkung vergaberechtlich weder generell unzulässig noch uneingeschränkt zulässig ist. Entscheidend sind die Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eine pauschale Festlegung auf Open Source Software gilt als produkt- oder herkunftsbezogene Beschränkung und ist nur zulässig, wenn sie durch objektive Sachgründe wie IT-Sicherheit, Interoperabilität oder die Vermeidung von Vendor-Lock-in gerechtfertigt und dokumentiert ist.
Eine rein politisch motivierte Vorgabe ohne konkreten Bezug zum Auftragsgegenstand bleibt hingegen unzulässig.
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