Knut Hühne schreibt in »Open Source in der Berliner Verwaltung: Eine ernüchternde Zwischenbilanz« für codefor.de
Ein solcher Quellcode ist keine Akte im Sinne von § 3 Abs. 2 IFG. Akten sind danach alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise festgehaltenen Gedankenverkörperungen und sonstige Aufzeichnungen, insbesondere Schriftstücke, Magnetbänder, Disketten, Filme, Fotos, Tonbänder, Pläne, Diagramme, Bilder und Karten, soweit sie amtlichen Zwecken dienen. Ein Quellcode zählt nach diesen Maßstäben nicht zu den von der Vorschrift erfassten Akten öffentlicher Stelle, denn er weist keinen Bezug zu einer konkreten Verwaltungsangelegenheit auf. Er ist vielmehr (nur) ein allgemeines Mittel um die informationstechnologische Arbeitsfähigkeit der Verwaltung herzustellen. Eine Übersendung des Quellcodes kann daher nicht erfolgen. Ich lehne Ihren Antrag ab.