Verklicken
Wieder so ein spannendes Urteil. Kanzlei Dr. Bahr schreibt in »AG München: Fünfmal Klicken auf Webseite ist kein Versehen mehr = keine Anfechtung wegen Erklärungsirrtum möglich« für dr-bahr.com Es kann grundsätzlich nach der allgemeinen Lebenserfahrung sein, dass man versehentlich einmalig etwas anklickt, was dem eigentlichen Willen nicht entspricht. Es erscheint jedoch lebensfremd, dass bei der Durchführung eines Vorgangs wie hier der Buchungsstornierung mit insgesamt fünf verschiedenen Schritten jedes Mal ein „Verklicken“, und damit ein Irrtum in der Erklärungshandlung vorgelegen haben soll. ...